JW Sales GmbH . Brand Division Cosmedico Medical Systems
Tel.: +49 711 54004-0 . info@cosmedicomed.de
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines
a) Für unsere Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
c) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. BGB.
d) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
e) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Auftragsbestätigung und Rücktritt
a) Wir setzen bei eingehenden Aufträgen die vollkommene technische und kaufmännische Klärung voraus.
b) Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Mit Erhalt und Annahme eines Auftrags
wird gleichzeitig zwecks schnellstmöglicher Lieferung die Herstellung eingeleitet. Damit ist eine Änderung oder
Annullierung ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche sind deshalb nur gegen Erstattung der bis dahin
angefallenen Kosten möglich.
c) Die unsere Waren und Leistungen betreffenden Prospekte, Werbeschriften, Kataloge, Abbildungen, Preislisten u. ä.
und die darin enthaltenen Daten sind unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
werden. Durch den technischen Fortschritt bedingte geringfügige Änderungen in Konstruktion, Form und
Ausführung berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.
d) Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder nimmt der Besteller sonstwie vom
Vertrag Abstand, sind wir berechtigt, 40 % des Vertragswerts als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für
entstandene Kosten zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist. Unser Recht, den eingetretenen Schaden konkret zu berechnen, bleibt unberührt.
3. Preise
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Preise
verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung innerhalb der Fertigung und geschlossener Auslieferung des
Gesamtauftrags. Vom Besteller veranlasste Teilungen von Aufträgen verursachen Mehrkosten, die dem Besteller
in Rechnung gestellt werden.
b) Sofern keine Festpreise vereinbart sind, erfolgt die Berechnung zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
c) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
d) Falls ein ausländischer Käufer aus dem Bereich des europäischen Binnenmarktes seinen Verpflichtungen zur
Zahlung von Umsatzsteuer nicht nachkommt, erhöhen sich unsere Preise um die jeweilige in der Bundesrepublik
Deutschland gültige Umsatzsteuer (MwSt.).
4. Zahlung
a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen netto zahlbar bei Warenübergabe.
b) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
c) Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten. Sie werden zunächst auf etwa entstandene Kosten und Zinsen und im
Übrigen zunächst auf die ältesten offenen Forderungen angerechnet. Wechsel, Schecks und andere Zahlungsmittel
werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen sowie sonstige von unserer Bank
berechnete Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
d) Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter
Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.
e) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
f) Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden sofort alle unsere Forderungen aus allen Rechtsgeschäften fällig, auch
wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Dies gilt auch, wenn der Besteller nur mit der Zahlung von
Teilforderungen in Verzug gerät.
g) Der Besteller ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Andernfalls ist er auch nicht zur Leistungsverweigerung bzw. zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts befugt.
5. Verpackung/Lieferung/Gefahrübergang
a) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackung und
Ersatzverpackung, z. B. für unverpackt eingelieferte Reparaturgegenstände, wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
Für bestimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung in Rechnung gestellt. Transport- und alle
sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden von uns nicht zurückgenommen.
b) Soweit der Besteller eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, berechnen wir die entstehenden
Mehrkosten.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Lieferung
erfolgt unfrei, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
d) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bei uns bestellten Ware geht
mit der Verladung der Ware auf den Besteller über, auch wenn Versandkosten durch uns übernommen werden
oder der Transport durch eines unserer Fahrzeuge durchgeführt wird. Der etwaige Abschluss einer Transportversicherung
ist Sache des Bestellers.
e) Das Entladen der Ware ist Sache des Bestellers. Er hat die Entladung unverzüglich nach Eintreffen vorzunehmen.
Übermäßig lange Ablade- und Wartezeiten führen zu Mehrkosten, die vom Besteller zu erstatten sind. Zeigen sich
Transportschäden oder Transportverluste, so hat der Besteller zusammen mit dem Fahrer ein Protokoll aufzunehmen.
Sind die Schäden erheblich, hat der Besteller uns umgehend zu verständigen und gegebenenfalls einen
Havarie-Kommissar zur Beurteilung des Schadens beizuziehen.
f) Wir können Teillieferungen vornehmen und in Rechnung stellen.
6. Lieferfristen
a) Lieferfristen, Liefertermine und andere Termine werden von uns nach bestem Wissen angegeben. Sie stellen,
ausgehend vom üblichen Produktionsablauf, annähernde Angaben dar. Höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen
und ähnliches unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung verlängern
die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung.
b) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
c) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwa
bestehender Verpflichtungen oder Obliegenheiten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten. Insbesondere sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz eines etwa entstandenen
Schadens, Lieferungen zurückzuhalten, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im
Verzug befindet.
d) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
e) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (d) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
f) Verweigert der Besteller in dem Fall, dass wir gelieferte Waren auch einbauen oder sonstige Werkleistungen
erbringen, zu Unrecht die Abnahme, gilt das Werk zum Zeitpunkt der unberechtigten Abnahmeverweigerung als
abgenommen.
g) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im
Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen,
wenn als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu
machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
h) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
i) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; „wesentlich“ ist eine Pflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf. Im Falle solcher Pflichtverletzungen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
j) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs nach unserer Wahl für jede vollendete Woche Verzug lediglich im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht
mehr als 5 % des Lieferwertes.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller zustehenden Forderungen unser Eigentum; hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
c) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltswaren im regulären Geschäftsgang befugt; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechungs-Endbetrags (einschl. MwSt.) unserer Forderung ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob unsere Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Für den Fall, dass die Forderungen
des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit
auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in
Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.
d) Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung bis auf Widerruf
ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber,
die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat uns der Besteller zum Zweck der Einziehung die
Drittschuldner zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, uns alle weiteren Auskünfte zu erteilen, Unterlagen
vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel zu übertragen. Überdies ist der Besteller verpflichtet, uns Zutritt zu
der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu
übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.
e) Zur anderweitigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Er darf diese also weder
verpfänden, belasten noch zur Sicherheit übereignen.
f) Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Bei
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden
Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Für die durch
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
g) Sofern unsere Vorbehaltsware durch Verbindung wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird, tritt uns der
Besteller zur Sicherheit die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
h) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen der
Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
i) Der Besteller hat uns Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen
Forderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die
Kosten hierfür trägt der Besteller. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8. Gewährleistung und Haftungsumfang
a) Gewährleistungsrechte des Bestellers haben zur Voraussetzung, dass der Besteller seinen gem. §§ 377, 378 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu
verlangen.
d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
e) Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzen; „wesentlich“ ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle solcher Pflichtverletzungen
ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
f) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
g) Im übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs. Ausgeschlossen sind deshalb auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen, wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB oder Ansprüche des Bestellers auf Ersatz nutzloser Aufwendungen gem. § 284 BGB. Wir haften auch nicht
für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften ferner nicht für Schäden, die ausschließlich
auf ein Fehlverhalten des Bestellers zurückzuführen sind, wie unsachgemäße Montage, fehlerhafte
Bedienung und Behandlung, natürliche Abnutzung oder unterlassene Wartung. Hinsichtlich der in regelmäßigen
Abständen erforderlichen Wartungsmaßnahmen für die von uns gelieferten Gegenstände verweisen wir auf unsere
einschlägigen Druckschriften – technische Unterlagen, Preislisten, Wartungs- und Pflegeanleitungen – die jedem
Kunden zur Verfügung gestellt werden.
h) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
i) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergaben.
j) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf
Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
k) Bei Beanstandungen, die nicht unter unsere Gewährleistungsverpflichtung fallen, sind uns entstehende Kosten
vom Besteller zu tragen.
l) Dem Besteller ist es untersagt, etwa gegen uns bestehende Forderungen an Dritte abzutreten.
9. Firmenzeichen/Weiterverkauf
a) Wir sind berechtigt, an allen unseren Erzeugnissen unser Firmenzeichen anzubringen.
b) Unzulässig ist jede nicht mit uns vereinbarte Bearbeitung und/oder Veränderung unserer Artikel und/oder jede nicht
erlaubte Sonderstempelung, die geeignet ist, als Ursprungszeichen des Bestellers zu gelten oder die den Anschein
erweckt, dass diese Artikel dessen Sondererzeugnisse darstellen.
c) Der Besteller ist verpflichtet, sich beim Vertrieb der Ware, die unser Warenzeichen trägt, aller Handlungen zu
enthalten, die im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften als unlauter angesehen werden können.
d) Der Weiterverkauf der Ware für den mittelbaren oder unmittelbaren Versand in Länder außerhalb der EU ist
unzulässig, es sei denn, dass wir im Einzelfall vorher schriftlich zugestimmt haben.
e) Wir übernehmen die Haftung, dass der verkaufte Gegenstand als solcher im Bundesgebiet frei von Schutzrechten
Dritter ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir nach unserer
Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Besteller eine Lizenz erwirken oder den verkauften Gegenstand
durch einen schutzrechtsfreien ersetzen oder ihn gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Weitergehende
Ansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort - Gerichtsstand - Sonstiges
a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Geschäften mit Auslandsberührung; die Geltung des UN-
Kaufrechts ist ausgeschlossen.
b) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht; wir sind jedoch berechtigt,
den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
d) Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
davon nicht berührt.
Stand: Januar 2011